Die religiöse und gesellschaftliche Stellung der Frau ist ein Thema, welches sowohl in der westlichen Welt als auch in der Islamischen Welt mit äußerst großem öffentlichen Interesse kontrovers diskutiert wird. (vgl. Heine 2007: 287) Jedoch gibt es laut Peter Heine kaum ein Einzelthema, welches so komplex ist, „weil Fragen der Sozialstruktur, die mit Religion kaum etwas zu tun haben, islamisiert werden oder weil rechtliche Positionen von Frauen im islamischen Recht aus gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht durchgesetzt werden können.“ (ebd.)
Zur religiösen Sicht
Der Islam richtet seine Botschaft in gleicher Weise an Frauen und Männer. Gebote, Verbote, Dogmen, Glaubenspflichten, Belohnungen und Bestrafungen beziehen sich somit auf beide Geschlechter. Männer und Frauen haben in gleicher Weise die religiösen Pflichten zu erfüllen (fünf Mal täglich beten, im Monat Ramadan fasten, Almosen geben, Pilgerfahrt nach Mekka). Der Islam geht, genauso wie die beiden anderen monotheistischen Religionen des Judentums und des Christentums, trotz dieser Gleichheit von einer prinzipiellen Überlegenheit des Mannes gegenüber der Frau aus. (Heine 2007: 289f.)
Im Koran steht dazu geschrieben: „Die Männer haben Vollmacht und Verantwortung gegenüber den Frauen, weil Gott die einen vor den anderen bevorzugt hat und weil sie von ihrem Vermögen (für die Frauen) ausgeben. Die rechtschaffenen Frauen sind demütig ergeben und bewahren das, was geheim gehalten werden soll, da Gott es bewahrt. Ermahnt diejenigen, von denen ihr Widerspenstigkeit befürchtet, und entfernt euch von ihnen in den Schlafgemächern und schlagt sie. Wenn sie euch gehorchen, dann wendet nichts Weiteres gegen sie an […].“ (Sure 4, 34-35) (Heine 2007: 290)
Einige Suren im Koran sprechen demnach zwar für die Gleichheit der Geschlechter, dennoch wird die Frau ins Haus verwiesen, wo sie den Haushalt führen soll, Kinder zu Welt bringen und diese erziehen soll. Der Mann hingegen soll in der Öffentlichkeit handeln, Geld verdienen und für den Unterhalt sorgen. (vgl.http://www.ub.uni-heidelberg.de/archiv/4407)
Die Begründung, warum die Frau eine geringere Stellung besitzt, wird in ihrem geringeren intellektuellen Potential gesehen. Dies führt dazu, dass sie in unterschiedlichen Bereichen des öffentlichen Lebens als weniger wichtig im Vergleich zu Männern gesehen wird. Ihr Zeugnis vor Gericht zählt deswegen auch nur halb so viel wie das eines Mannes. Hierdurch wird auch begründet, dass Frauen keine hohen politischen Funktionen ausführen können. In frühislamischer Zeit wurde den Frauen beim Freitagsgebet dargelegt sich hinter den Männern aufzustellen, um sie nicht vom Gebet abzulenken. In der heutigen Zeit hat es sich in Großen Teilen der islamischen Welt durchgesetzt, dass Frauen nicht am Freitagsgebet teilnehmen. (vgl. Heine 2007: 291f.)
Dennoch muss auch festgehalten werden, dass sich in säkularisierten Gesellschaften der islamischen Welt (wie z.B. in der Türkei oder in Bosnien) eine deutliche Trennung zwischen den muslimischen und den religiös indifferenten Personen feststellen lässt. (vgl. Heine 2007: 293)
„Bei den Letzteren spielt spielt die Frage der religiösen Praxis für Frauen keine Rolle, bei dem muslimischen Teil richten sich die Frauen häufig streng nach den orthodoxen Regeln.“ (ebd.)
Heine weist darauf hin, dass Frauen nun in der heutigen Zeit selbstbewusster auftreten und in der Lage sind, ihre Rechte, welche im Islam festgelegt sind, auch in einer männlich dominierten Gesellschaft und den religiösen Organisationen zu verteidigen und immer mehr durchzusetzen. (vgl. ebd.)
Die Muslimin im islamischen Recht
a) Die Regelungen des Korans:
Die Einstellung, dass Frauen nicht als Richterinnen tätig sein dürfen, ist auch heute noch weit verbreitet, auch wenn sich aktuellt viele islamische Feministinnen dagegen wehren. Auch im Koran befinden sich eine Reihe von Regelungen, welche die Situation der Frau direkt betreffen. Im Vordergrund stehen hier v.a. das Strafrecht und das Zivilrecht. Bei den strafrechtlichen Bestimmungen werden Männer und Frauen weitgehend gleich behandelt. Einige Unterschiede lassen sich jedoch in der Weiterentwicklung des islamischen Strafrechts feststellen. Dies betrifft v.a. die Bestrafung von Gläubigen, welche vom ihrem Glauben abfallen. Auch die ehe- und erbrechtlichen Vorschriften des Korans sind von größerer Bedeutung. Die Ehe ist im Islam, im Gegensatz zum Christentum, kein Sakrament, sondern ein zivilrechtlicher Vertrag. Bei einem Heiratskontrakt stehen auf der einen Seite Vater, Bruder oder ein anderer männlicher Vertreter der Braut und auf der anderen Seite der Bräutigam. Die jungfräuliche Braut wird dagegen nicht als rechtsfähige Person gesehen. Im islamischen Recht muss sie allerdings befragt werden, ob sie mit der Heirat einverstanden ist. Jedoch wird ihr Schweigen als Zustimmung gesehen, man geht hier davon aus, dass sie zu schüchtern sei um sich zu äußern. Die Familie des Bräutigams muss der Familie der Braut ein angemessenes Brautgeld zahlen. Auch hat der Mann gegenüber seiner Braut eine Reihe von Pflichten, so muss er z.B. für Nahrung, Kleidung und Unterkunft seiner Braut sorgen. Im islamischen Eherecht gibt es keine Gütertrennung zwischen Mann und Frau. Während ein Moslem eine Christin oder eine Jüdin heiraten darf, ist es einer Muslimin nicht gestattet einen Christen oder einen Juden zu heiraten. (vgl.Heine 2007: 294ff.) Die Ehe weist eine zentrale Stellung im Leben eines Muslims auf. Jeder heiratsfähige Muslim wir aufgefordert, eine Ehe einzugehen. Das Mindestheiratsalter für Mädchen liegt nach islamischen Recht bei neun Jahren und für Jungen bei 15 Jahren. (vgl. http://www.ub.uni-heidelberg.de/archiv/4407)
b) Polygamie
Im islamischen Recht wird es Männern gestattet, gleichzeitig mit bis zu vier Frauen verheiratet zu sein. (vgl. Heine 2007) Im Koran steht dazu: „Und wenn ihr fürchtet, gegenüber den Waisen nicht gerecht zu sein, dann heiratet, was euch an Frauen beliebt, zwei, drei und vier. Wenn ihr aber fürchtet, sie nicht gleich zu behandeln, dann nur eine, oder was eure Hand (an Sklavinnen) besitzt.“ (Sure 4,3) (Heine 2007: 299) Heine führt jedoch auf, dass die Polygamie keinesfalls so weit verbreitet ist, wie in Europa angenommen wird. Gegenwärtig wenden sich v.a. junge Männer häufig gegen die Möglichkeit der Polygamie. (vgl. ebd.)
c) Arrangierte Ehen
Auch heutzutage wird, trotz großem Einfluss westlicher Literatur und westlicher Medien, eine große Zahl der Ehen in islamischen Gesellschaften von den Eltern arrangiert. Inzwischen haben jedoch auch junge Frauen dabei ein Wort mitzureden, und die beiden Heiratskandidaten kennen sich, im Gegensatz zu früher, zumindest flüchtig. Dennoch gibt es leider auch zahlreiche Fälle, in welchen Töchter aus politischen, wirtschaftlichen oder anderen Gründen verheiratet wurden und in ihrer Ehe unglücklich waren. (vgl. Heine 2007: 302)
d) Ehebruch
Im islamischen Recht wird der Ehebruch als ein Straftatbestand gewertet. Die Bestrafung durch lebenslänglichen Freiheitsentzug wird im Koran sehr genau und präzise formuliert. Es bleibt aber immer noch die Möglichkeit der Begnadigung. (vgl. Heine 2007) „Gegen diejenigen von euren Frauen, die Schändliches begehen, müsst ihr vier von euch zeugen lassen. Wenn sie es bezeugen, dann haltet sie in euren Häusern fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott ihnen einen Ausweg verschafft.“ (Sure 4,25) (Heine 2007: 304) Im islamische Recht wird aber noch eine andere Strafe für Ehebruch durchgeführt, nämlich die Steinigung des Ehebrechers. Es beruft sich hierbei auf die sogenannten Steinigungsverse, diese sind jedoch im allgemein akzeptierten Korantext nicht enthalten, waren allerdings in der der Tradition vorhanden. Die Begründung für diese Bestrafung liegt darin, dass der Prophet Mohammed diese Strafe ausgesprochen habe. (vgl. ebd.)
e) Scheidung
Das islamische Eherecht kennt die Scheidung, diese wird jedoch von den Gelehrten als durchaus kritisch angeführt. Für den Mann ist es zudem leichter, die Scheidung einzureichen, als für die Frau. Nur wenn der Konflikt zwischen den Ehepartnern so groß ist, dass eine Scheidung die einzige Möglichkeit der Beendigung des Konflikts darstellt, darf die Ehe aufgelöst werden. Eine grundlose Scheidung ist somit verboten. (vgl. Heine 2007) Eine Scheidung ist wegen „des schlechten Charakters der Frau, wegen ihres schlechten Umgangs, auch wenn das ohne Absicht geschah“ erlaubt. (Heine 2007: 306). Eine Ehe kann dadurch aufgelöst werden, dass der Mann die Scheidungsformel spricht. Ein besonderes Problem der Scheidung für eine muslimische Frau ist Sorgerechtsfrage, welche für die Frauen häufig sehr schmerzlich sind. Die Frauen können die Kinder so lange bei sich haben, wie die Stillperiode andauert. Danach gilt die Regel, dass die Kinder so lange bei der Mutter bleiben, wie sie die Hilfe der Mutter brauchen. Es hat sich dabei die Regelung entwickelt, dass die Jungen im Alter von sieben oder acht Jahren in die Familie der Väter kommen, Mädchen dürfen meist bis zur Pubertät bei ihrer Mutter bleiben. Danach verlieren die Mütter jedoch häufig den Kontakt zu ihren Kindern. Auch Frauen haben im islamischen Recht die Möglichkeit, die Scheidung einzureichen, sie müssen dazu jedoch vor Gericht gehen und nachweisen, dass die Ehemänner ihren Verpflichtungen nicht nachgehen, welche sie nach islamischen Recht haben. Zu den Scheidungsgründen gehören Impotenz, Demenz, ständige Abwesenheit und das Ausbleiben angemessener Versorgung. (vgl. Heine 2007: 306ff.)
f) Erbrecht
Die erbrechtlichen Bestimmungen sind im Koran sehr eindeutig und präzise formuliert. Weibliche Personen haben in der Regel Anspruch auf die Hälfte dessen als Erbe, was dem Mann als Erbe zusteht. (vgl. Heine 2007) Männliche Nachkommen werden demnach in der Weise begünstigt, dass sie den doppelten Erbteil erhalten, wie weibliche Nachkommen. Gründe hierfür liegen bei der späteren Verantwortung und Versorgung der Eltern und der Nachkommen, welche durch den Mann geschieht. (vgl. http://www.ub.uni-heidelberg.de/archiv/4407)
g) Strafrecht
Die Aussage einer Frau in einem Prozess wird nur halb so viel gewertet wie die eines Mannes. Bei gleicher Straftat wird jedoch eine Frau mit einem doppelt so hohem Strafmaß bestraft, wie ein Mann, der die gleiche Straftat begangen hat. Und auch das Geschlecht des Opfers spielt eine Rolle. Wenn das Opfer weiblich ist, fällt das Strafmaß geringer aus. (vgl. http://www.ub.uni-heidelberg.de/archiv/4407)
Verschleierung und Kopftuch
a) Die Vorschriften des Korans und ihre Interpretation
In den vergangenen Jahrzehnten wurde immer wieder über die richtige Bekleidung von Musliminnen gestritten. Die Frage um Schleier und Kopftuch wurde dabei zu einer grundsätzlichen Debatte um den Islam und dessen Fähigkeit zur Modernisierung. (vgl. Heine 2007) Ausgangspunkt für diese komplexe Frage ist der folgende Koranvers: „O Prophet, sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen etwas von ihrem Überwurf (jilbab) über sich herunterziehen. Das bewirkt eher, dass sie erkannt werden und dass sie nicht belästigt werden. Und Gott ist voller Vergebung und barmherzig.“ (Sure 33, 59) (Heine 2007: 312) Es gibt lediglich zwei Stellen im Koran, welche auf eine Verschleierung der Frau hinweisen, neben Sure 33, 59 weist noch Sure 23, 30 daraufhin: „Die gläubigen Frauen werden aufgefordert, außerhalb des Hauses ihre Scham zu hüten, ihre Zierde zu bedecken, einen Schleier über ihren Busen zu schlagen und sich in einen Überwurf zu hüllen, damit sie als anständige Frauen erkennbar seien und nicht mit Sklavinnen und Dirnen verwechselt würden.“ (http://www.ub.uni-heidelberg.de/archiv/4407) Im Koran ist also von einer Ganzkörperverschleierung, einschließlich des Gesichts, nicht die Rede. Verlangt wird nur eine vollständige und dezente Kleidung. (vgl. ebd.)
Dennoch ist auch heute noch in den Koraninterpretationen die Bedeutung des Wortes jilbab umstritten. Im heutigen modernen arabisch wir damit ein langes und weites Gewand bezeichnet. Mit dem Text des Korans wurde noch nicht eindeutig festgelegt, wie die Verschleierung konkret aussehen soll. In den unterschiedlichen Zeitaltern und Religionen haben sich verschiedene Formen der Verschleierung finden lassen. In Länder wie Afghanistan oder Pakistan finden sich Ganzkörperschleier, im modernen Iran dagegen Verhüllungsformen, welche aus einem langen Mantel und einem Kopftuch bestehen.
In einem weiteren Text des Rechtsgelehrten Yusuf al-Quaradawi wird darauf hingewiesen, dass Frauen keine aufreizende Kleidung tragen dürfen, von einer Bedeckung der Haare durch Kopftuch oder Schleier wird hier nicht gesprochen. (vgl. Heine 2007) Er erläutert zudem den Koranvers Sure 24, 31 auf folgende Weise: „In diesem Vers hat Gott den Frauen aufgetragen, ihre Reize nicht zur Schau zu stellen, außer was ’sichtbar sein muss‘ […] Sicherlich darf eine Frau Hände und Gesicht entblößen, weil sie zu verhüllen eine Erschwernis wäre […]“ (Heine 2007: 314) Heine weist zuletzt darauf hin, dass der Erfolg des Schleiers in islamischen Gebieten nicht (allein) durch religiöse Gesichtspunkte bewirkt wurde, sondern dass v.a. auch soziale Aspekte eine große Rolle spielen. (vgl. ebd.)
b) Konflikte in der Neuzeit
V.a. in der Neuzeit hat es immer wieder Konflikte bezogen auf den Schleier gegeben. Moderne Politiker, u.a. der afghanische König Amanullah, der iranische Schah Reza Pahlevi oder der türkische Staatsgründer Atatürk, haben versucht den Schleier in ihren Staaten zu vebieten. Jedoch besteht das Schleier- und Kopftuchverbot heute nur noch in der Türkei. Hier dürfen Frauen in staatlichen Einrichtungen keinen Schleier tragen. (vgl. Heine 2007)
c) Die aktuelle Diskussion
Seid den 70er Jahren mit dem Anwachsen islamistischer Bewegungen gewann auch die öffentliche Diskussion um Schleier und Kopftuch an mehr Bedeutung. Grund hierfür waren v.a. neue elektronische Medien, durch welche Debatten um das Kopftuch in Europa in der islamischen Welt bekannt wurden. (vgl. ebd.)
Die Seklusion
Es ist umstritten im islamischen Recht, ob Frauen sich nur zu Hause aufhalten dürfen. (vgl. Heine 2007) Für die Frauen des Propheten Muhammad legt der Koran fest: „Haltet euch in euren Häusern auf. Und stellt nicht euren Schmuck zur Schau wie in der Zeit der früheren Unwissenheit. […] Gott will die Unreinheit von euch entfernen, ihr Leute des Hauses, und euch völlig rein machen.“ (Sure 33, 33) (Heine 2007: 319) Für andere muslimische Frauen finden sich im Koran jedoch keine entsprechenden Verpflichtungen. Die Seklusion entwickelte sich nicht einheitlich. Mittelalterliche Quellen berichten, dass Frauen außer Haus gingen, im Spätmittelalter und in der Neuzeit wurde die Seklusion strenger durchgesetzt. Heute müssen Frauen viel öfter das Haus verlassen, sei es für den Schulbesuch, eine Ausbildung oder ein Studium verpflichtend. Jedoch müssen diese jungen, unverheirateten Frauen in den islamischen Ländern sehr auf ihren Ruf achten und verlassen daher oft nur möglichst in Begleitung von Freundinnen oder anderen männlichen Begleitern das Haus. (vgl. ebd.)
Die wirtschaftliche Stellung von Frauen
Im Islam werden keine grundsätzlichen Einwände gegen Frauen, welche wirtschaftlichen Aktivitäten nachgehen, vorgebracht. Im Koran steht dazu: „Und wünscht euch nicht das, womit Gott die einen von euch vor den anderen bevorzugt hat. Die Männer erhalten einen Anteil von dem, was sie erworben haben, und die Frauen erhalten einen Anteil von dem, was sie erworben haben. (Sure 4, 32) (Heine 2007: 324) Im islamischen Mittelalter waren Frauen in unterschiedlichen, vorwiegend frauenspezifischen Berufen, tätig. Sogar in Ländern mit strenger Trennung der Geschlechter waren Frauen wirtschaftlich tätig, ein Beispiel hierfür die sog. „Frauenmärkte“ in Nordafrika. (vgl. ebd.)
Fazit
Heutzutage machen sich v.a. Frauen über die Rolle der Frau in muslimischen Gesellschaften Gedanken. Sie gehen häufig der Frage nach, wieso muslimische Frauen bis heute keine der Männer vergleichbare Position besitzen. Auch muslimische Frauen beteiligen sich stärker an dieser Debatte. Es sind häufig drei Positionen vorzufinden. Die Erste sieht die Ursache v.a. bei den muslimischen Männern. Diese lassen den Frauen nicht die gleichen Freiheiten zukommen, welche sie selbst besitzen. Dies wird als ungerecht angesehen und lässt sich nicht in Übereinstimmung mit dem Islam bringen. Die zweite Gruppe geht der Frage nach, wie es zur Missachtung der Frauen kommen kann, da es doch Mütter sind, welche ihre Söhne erziehen. Eine dritte Gruppe akzeptiert eine Einrichtung einer weiblichen und einer männlichen Seite, sei sie nun angeblich oder tatsächlich vom Islam eingefordert. (vgl. Heine 2007)